Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern
Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern§ 3
Stand: 26.08.2026
Soweit das Verhältniswahlrecht Anwendung findet, ist bei den Berechnungen das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt zugrunde zu legen.