(1) Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter beschafft für jeden Wahlkreis Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und Farbe.
(2) Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge mit den festgestellten Angaben der Einzelbewerberinnen und -bewerber und der ersten fünf Bewerbungen der Listenwahlvorschläge einschließlich Kurzbezeichnungen. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe und auf der rechten Seite jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung der Stimmabgabe.
(3) Liegt in einem Wahlkreis nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so enthält der Stimmzettel alle Bewerbungen dieses Wahlvorschlages in alphabetischer Reihenfolge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.