Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Einleitungssatzung
Einleitungssatzung§ 9 Besondere Verträge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30871/9#abs-1 (1) Soweit notwendig, werden insbesondere mit den Mitgliedern gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Lippeverbandsgesetzes Verträge, zum Beispiel Rahmenverträge, geschlossen, die eine Mehrzahl von bestimmten oder bestimmbaren oder künftigen Zuleitungen regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30871/9#abs-2 (2) Für andere Einleiter wird die Benutzung verbandlicher Abwasserbehandlungsanlagen nur auf Grund eines besonderen Vertrags gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30871/9#abs-3 (3) Abweichungen und Ergänzungen zu dieser Satzung für einzelne Zuleitungen können zwischen dem Verband und dem Mitglied mit besonderem Vertrag (zum Beispiel Benutzungs- oder Gestattungsvertrag) vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30871/9#abs-4 (4) Von den gesetzlichen Vorgaben darf keine Abweichung vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30871/9#abs-5 (5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende besondere Verträge bleiben unberührt.