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# § 9 NW_30871 (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Verträge

Einleitungssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit notwendig, werden insbesondere mit den Mitgliedern gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Lippeverbandsgesetzes Verträge, zum Beispiel Rahmenverträge, geschlossen, die eine Mehrzahl von bestimmten oder bestimmbaren oder künftigen Zuleitungen regeln.

(2) Für andere Einleiter wird die Benutzung verbandlicher Abwasserbehandlungsanlagen nur auf Grund eines besonderen Vertrags gewährt.

(3) Abweichungen und Ergänzungen zu dieser Satzung für einzelne Zuleitungen können zwischen dem Verband und dem Mitglied mit besonderem Vertrag (zum Beispiel Benutzungs- oder Gestattungsvertrag) vereinbart werden.

(4) Von den gesetzlichen Vorgaben darf keine Abweichung vereinbart werden.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende besondere Verträge bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_30871 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30871/9

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