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Einleitungssatzung

§ 8 Ansprechpartner und Betriebsbeauftragte für Abwasser

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30871/8#abs-1 (1) Mitglieder, die Abwasser einleiten, haben auf Verlangen des Verbands einen Ansprechpartner bzw. Betriebsbeauftragten für Abwasser und dessen Vertreter zu bestellen. Dessen Name, Anschrift und Rufnummer sind dem Verband zu benennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30871/8#abs-2 (2) Die Mitglieder haben dafür zu sorgen, dass Ansprechpartner oder Betriebsbeauftragte

1. Störungen beim Betrieb von Zuleitungsanlagen unverzüglich dem Verband melden und

2. über Datum, Zeitraum und Ursache von Störungen Buch führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufbewahren. Die Aufzeichnungen sind dem Verband auf Verlangen vorzulegen.

§ 7 § 9