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Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30860/3#abs-1 (1) Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist, ist die Einrichtung eines Datenabrufs im Wege des automatisierten Verfahrens zulässig. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Sinne des § 6 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404), Näheres regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30860/3#abs-2 (2) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Verfahren der Geltendmachung und Vollstreckung der nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsforderungen erfolgt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Regelungen, soweit sie für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30860/3#abs-3 (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Finanzen ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung seiner in § 2 Absatz 6 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.