(1) Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist, ist die Einrichtung eines Datenabrufs im Wege des automatisierten Verfahrens zulässig. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Sinne des § 6 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404), Näheres regeln.
(2) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Verfahren der Geltendmachung und Vollstreckung der nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsforderungen erfolgt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Regelungen, soweit sie für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Finanzen ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung seiner in § 2 Absatz 6 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.