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Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des …

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Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30855/2#abs-1 (1) Maßgebende Einwohnerzahl für die Bestimmung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses nach dem Landesplanungsgesetz NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung ist die von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - jährlich zum Stichtag 30. Juni des vorausgehenden Jahres auf der Grundlage des Zensus 2022 fortgeschriebene Bevölkerung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30855/2#abs-2 (2) Maßgebende Einwohnerzahl für die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung sowie für die Mindestzahl der jährlich durchzuführenden Unterrichtsstunden nach dem Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390) in der jeweils geltenden Fassung ist die von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - jährlich zum Stichtag 31. Dezember des Vorvorjahres auf der Grundlage des Zensus 2022 fortgeschriebene Bevölkerung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30855/2#abs-3 (3) Maßgebende Einwohnerzahl für die Beteiligung der Gemeinden an den förderfähigen Investitionsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung durch § 17 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung ist die von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - jährlich zum Stichtag 31. Dezember des Vorvorjahres auf der Grundlage des Zensus 2022 fortgeschriebene Bevölkerung.

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