Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ist nach Gesetzen und Verordnungen eine Einwohnerzahl maßgebend, so bemisst sie sich nach den anlässlich des Zensus 2022 zum Stichtag 15. Mai 2022 ermittelten und durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - gegenüber den Gemeinden festgestellten Ergebnissen, soweit sie vollziehbar festgestellt sind und sich aus dieser Verordnung nichts Abweichendes ergibt.

§ 2