Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“

Gesetz über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“

§ 12 Auflösung der Stiftung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/12#abs-1 (1) Eine Auflösung der Stiftung ist nur durch Gesetz möglich. Für den Fall der Auflösung der Stiftung werden die nach § 11 dieses Gesetzes übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Antrag wieder in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/12#abs-2 (2) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat, soweit nicht durch Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg etwas Anderes geregelt ist.

§ 11 § 13