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Gesetz über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“§ 11 Dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/11#abs-1 (1) Die Generaldirektion ist dienstvorgesetzte Stelle des Personals der Stiftung. Sie trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen. Das Nähere regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/11#abs-2 (2) Das zum Errichtungszeitpunkt bei der bisherigen rechtlich unselbstständigen Landeseinrichtung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig vorhandene beamtete Personal bleibt im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und wird auf der Grundlage des § 20 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz zu der ihren Ämtern entsprechenden Tätigkeit der Stiftung zugewiesen. Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt gemäß § 20 Absatz 3 Beamtenstatusgesetz unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/11#abs-3 (3) Die Stiftung tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Januar 2013 bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit Personen ein, die bei der bisherigen rechtlich unselbstständigen Landeseinrichtung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig beschäftigt sind oder ausgebildet werden. Die für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge finden in ihrer jeweiligen Fassung sowohl auf die bestehenden als auch neu begründete Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Stiftung Anwendung. Gleiches gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, die mit aus Drittmitteln finanzierten Stellen verbunden sind. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Umbildung sind ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/11#abs-4 (4) Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern, deren bestehende Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 von der Stiftung übernommen werden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Angebot einer anderen Landesdienststelle auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes endgültig ablehnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/11#abs-5 (5) Die Stiftung sorgt dafür, dass die Rechtsstellung der gemäß Absatz 3 Satz 1 übergeleiteten Beschäftigten und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umbildung nicht eingeschränkt werden. Für die übergeleiteten Beschäftigten werden die beim Land Nordrhein-Westfalen in einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wenn sie bei der Stiftung zurückgelegt worden wären. Die Geltung des TVÜ-Länder bleibt durch den Arbeitgeberwechsel unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/11#abs-6 (6) Die bei der Stiftung verbrachten Beschäftigungszeiten und die davor liegenden, vom Land Nordrhein-Westfalen entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten der von der Stiftung gemäß Absatz 3 Satz 1 übernommenen Beschäftigten werden bei einem späteren unmittelbaren Wechsel zum Land Nordrhein-Westfalen von diesem als Beschäftigungszeit nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TV-L in der für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Fassung angerechnet, sofern das Arbeitsverhältnis zur Stiftung auf eigenen Wunsch oder unverschuldet beendet wurde. Die Anrechnung der Beschäftigungszeit erfolgt ebenso bei einem Wechsel auf eine Hochschule oder Universitätsklinik in Nordrhein-Westfalen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Bewerbungen der nach § 11 Absatz 3 Satz 1 übergeleiteten Beschäftigten auf Ausschreibungen des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sind diese als interne Bewerberinnen oder interne Bewerber des Landes Nordrhein-Westfalen zu behandeln.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/11#abs-7 (7) Die Stiftung ist verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die für die Beteiligung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Die Stiftung haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Stiftung, die daraus folgen, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung nicht zustande kommt. Der Umfang der Haftung ist auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL beanspruchen können, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Wirksamwerden der Beteiligungsvereinbarung.