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§ 12 NW_30749 (Nordrhein-Westfalen) — Auflösung der Stiftung

Gesetz über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Auflösung der Stiftung ist nur durch Gesetz möglich. Für den Fall der Auflösung der Stiftung werden die nach § 11 dieses Gesetzes übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Antrag wieder in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen.

(2) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat, soweit nicht durch Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg etwas Anderes geregelt ist.