(1) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Die Verantwortung für die Ausbildung in der Schule trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Leitungen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung und der Schule arbeiten im Interesse der Ausbildung zusammen.
(2) Für die Ausbildung gelten die Regelungen der OVP, insbesondere die der §§ 11 bis 13 und des § 28 OVP entsprechend, soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen sind.