(1) Die Ausbildung findet gemäß § 20 Absatz 5 des Lehramtsausbildungsgesetzes in einer sonderpädagogischen Fachrichtung auf der Grundlage der bereits erworbenen Lehrbefähigungen statt.
(2) Die Ausbildung erfolgt in der sonderpädagogischen Fachrichtung des Förderschwerpunkts Lernen oder des Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung. Die Festlegung der sonderpädagogischen Fachrichtung wird von der Bezirksregierung vor Aufnahme in die Ausbildung unter Berücksichtigung der schulischen Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 getroffen und dokumentiert.
(3) In der jeweils anderen Fachrichtung sowie in der Fachrichtung des Förderschwerpunkts Sprache vermittelt die Ausbildung Grundlagen.