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§ 6 NW_30729 (Nordrhein-Westfalen) — Dauer der Ausbildung

VOBASOF

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung dauert 18 Monate.

(2) Die Ausbildung kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden. Besondere Gründe sind insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen. Bei der Entscheidung der Ausbildungsbehörde ist der Ausbildungsstand zu berücksichtigen.