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§ 3 NW_30729 (Nordrhein-Westfalen) — Dienstort; Ausbildungsbehörde

VOBASOF

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dienstort ist die Schule. Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie weist die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung zu.