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Mittelstandsförderungsgesetz

§ 8 Mittelstandsadäquate Verwaltungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/8#abs-1 (1) Die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände arbeiten bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren zügig, effizient und ergebnisorientiert zusammen. Sie berücksichtigen im Rahmen der Gesetze auch die wirtschaftlichen Interessen der mittelständischen Unternehmen. Gleichzeitig ist den Anforderungen des Verbraucherschutzes und des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/8#abs-2 (2) Verwaltungsverfahren sollen durch den Einsatz elektronischer Unterstützung effizient und transparent gestaltet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/8#abs-3 (3) Soweit landeseinheitliche Regelungen innerhalb der Landesverwaltung bei der Entwicklung elektronischer Verfahren zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft beitragen können, übernimmt die Landesregierung die dafür zweckdienliche Koordination.

§ 7 § 9