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# § 8 NW_30727 (Nordrhein-Westfalen) — Mittelstandsadäquate Verwaltungsverfahren

Mittelstandsförderungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände arbeiten bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren zügig, effizient und ergebnisorientiert zusammen. Sie berücksichtigen im Rahmen der Gesetze auch die wirtschaftlichen Interessen der mittelständischen Unternehmen. Gleichzeitig ist den Anforderungen des Verbraucherschutzes und des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.

(2) Verwaltungsverfahren sollen durch den Einsatz elektronischer Unterstützung effizient und transparent gestaltet werden.

(3) Soweit landeseinheitliche Regelungen innerhalb der Landesverwaltung bei der Entwicklung elektronischer Verfahren zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft beitragen können, übernimmt die Landesregierung die dafür zweckdienliche Koordination.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_30727 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/8

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