Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Mittelstandsförderungsgesetz
Mittelstandsförderungsgesetz§ 7 Beratung zu bestehenden Rechtsvorschriftenmit wesentlicher Mittelstandsrelevanz
Stand: 26.08.2026
Zu bestehenden Rechtsvorschriften gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 kann die Clearingstelle Mittelstand in Einzelfällen um Stellungnahme hinsichtlich der Mittelstandsverträglichkeit ersucht werden.