Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Mittelstandsförderungsgesetz

Mittelstandsförderungsgesetz

§ 9 Arbeitsprogramm Mittelstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ergänzend zu den Maßnahmen und Verfahren nach den §§ 6 bis 8 vereinbart das für Wirtschaft zuständige Ministerium regelmäßig mit den sozialpolitischen Verbänden, den Kammern, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe sowie den kommunalen Spitzenverbänden ein „Arbeitsprogramm Mittelstand“, welches zeitlich befristete Maßnahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene zusammenfasst.

§ 8 § 10