Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Mittelstandsförderungsgesetz
Mittelstandsförderungsgesetz§ 20 Unternehmen unter Einfluss der öffentlichen Hand
Stand: 26.08.2026
Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Hand in Organen juristischer Personen, die dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand unterliegen, wirken im Rahmen ihrer Aufsichts-und Vertretungsrechte und -pflichten darauf hin, dass §§ 18 und 19 bei Vergaben durch diese Unternehmen entsprechend berücksichtigt werden.
Teil 5
Schlussbestimmung