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§ 20 NW_30727 (Nordrhein-Westfalen) — Unternehmen unter Einfluss der öffentlichen Hand

Mittelstandsförderungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Hand in Organen juristischer Personen, die dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand unterliegen, wirken im Rahmen ihrer Aufsichts-und Vertretungsrechte und -pflichten darauf hin, dass §§ 18 und 19 bei Vergaben durch diese Unternehmen entsprechend berücksichtigt werden.

Teil 5

Schlussbestimmung