Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Mittelstandsförderungsgesetz
Mittelstandsförderungsgesetz§ 18 Grundlagen
Stand: 26.08.2026
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollen die Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes, soweit sie mit den anwendbaren vergaberechtlichen Bestimmungen des Europa-, Bundes- bzw. Landesrechts vereinbar sind, berücksichtigt werden. In diesem Rahmen ist bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.