Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Mittelstandsförderungsgesetz
Mittelstandsförderungsgesetz§ 16 Aufgaben der Förderung
Stand: 26.08.2026
Davon unabhängig bleiben dauerhafte Aufgaben der Förderung durch das Land:
1. die Unterstützung der mittelständischen Wirtschaft und der Freien Berufe in Fragen der Finanzierung (§ 13), Sicherung, Restrukturierung und der Unternehmensnachfolge;
2. Existenzgründung und Existenzsicherung zusammen mit den Startercentern NRW;
3. der Technologietransfer zur Sicherung und Stärkung von Innovationen in der mittelständischen Wirtschaft und bei den Freien Berufen;
4. die Stärkung der Eigenkapitalausstattung von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft und von Freiberuflern sowie die Stärkung und Weiterentwicklung von Fonds-Modellen für Beteiligungskapital;
5. die Erschließung und Erkundung von Auslandsmärkten für die mittelständische Wirtschaft, insbesondere durch die Unterstützung von Messen, Ausstellungen und grenzüberschreitenden Kooperationen;
6. die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der beruflichen Bildung im Dualen System sowie bei der beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung im Mittelstand;
7. die Unterstützung der mittelständischen Wirtschaft und der Freien Berufe bei der Sicherung ihres Fachkräftebedarfs;
8. Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz in kleinen und mittleren Unternehmen wie zum Beispiel Effizienzverbesserungen bei Produkten, Produktionsverfahren und Energie;
9. die Unterstützung von Innovations- und Digitalisierungsstrategien in kleinen und mittleren Unternehmen und
10. die Unterstützung bei der Transformation im Zuge des Klimawandels und bei der Klimaanpassung.