Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Mittelstandsförderungsgesetz
Mittelstandsförderungsgesetz§ 15 Förderbereiche
Stand: 26.08.2026
Schwerpunkte und Gegenstand der Förderung werden im Benehmen mit den Organisationen nach § 6 Absatz 3, der Förderbank des Landes und der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen sowie gegebenenfalls der Kreditwirtschaft erarbeitet. Insbesondere zeitlich befristete Angebote können Gegenstand eines Arbeitsprogramms Mittelstand sein (§ 9).