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Mittelstandsförderungsgesetz

§ 15 Förderbereiche

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Schwerpunkte und Gegenstand der Förderung werden im Benehmen mit den Organisationen nach § 6 Absatz 3, der Förderbank des Landes und der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen sowie gegebenenfalls der Kreditwirtschaft erarbeitet. Insbesondere zeitlich befristete Angebote können Gegenstand eines Arbeitsprogramms Mittelstand sein (§ 9).

§ 14 § 16