Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Mittelstandsförderungsgesetz
Mittelstandsförderungsgesetz§ 14 Rückbürgschaften
Stand: 26.08.2026
Das Land kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes und der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung den Selbsthilfereinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft mit dem europäischen Beihilferecht vereinbare Rückbürgschaften für von diesen eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen gewähren.