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Mittelstandsförderungsgesetz

§ 12 Finanzierung/Haushaltsvorbehalt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/12#abs-1 (1) Die Förderung sowohl materieller Art als auch in Form von Dienstleistungen steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/12#abs-2 (2) Förderprogramme sollen zeitlich befristet sein, sie unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung ihrer Wirksamkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/12#abs-3 (3) Bei der Ausgestaltung der Förderbereiche, der Auswahl der Förderadressaten und der Förderinstrumente ist die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht zu beachten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/12#abs-4 (4) Dieses Gesetz begründet keine Rechtsansprüche auf eine Förderung.

§ 11 § 13