(1) Die Förderung sowohl materieller Art als auch in Form von Dienstleistungen steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber.
(2) Förderprogramme sollen zeitlich befristet sein, sie unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung ihrer Wirksamkeit.
(3) Bei der Ausgestaltung der Förderbereiche, der Auswahl der Förderadressaten und der Förderinstrumente ist die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht zu beachten.
(4) Dieses Gesetz begründet keine Rechtsansprüche auf eine Förderung.