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Einleitungssatzung

§ 6 Kosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30722/6#abs-1 (1) Soweit durch die Zuleitung oder den Zustand der Zuleitungsanlage insbesondere in den Fällen des § 3 Absatz 2 besondere Kosten bei der Genossenschaft anfallen, sind diese nach den genossenschaftlichen Veranlagungsgrundsätzen im Sonderinteresse des Genossen zu erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30722/6#abs-2 (2) Ergibt die Prüfung im Sinne des § 4 dieser Satzung, dass die Anforderungen an die Zuleitung nicht eingehalten werden, hat der Genosse die Kosten für die Prüfung zu tragen.

§ 5 § 7