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§ 6 NW_30722 (Nordrhein-Westfalen) — Kosten

Einleitungssatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit durch die Zuleitung oder den Zustand der Zuleitungsanlage insbesondere in den Fällen des § 3 Absatz 2 besondere Kosten bei der Genossenschaft anfallen, sind diese nach den genossenschaftlichen Veranlagungsgrundsätzen im Sonderinteresse des Genossen zu erheben.

(2) Ergibt die Prüfung im Sinne des § 4 dieser Satzung, dass die Anforderungen an die Zuleitung nicht eingehalten werden, hat der Genosse die Kosten für die Prüfung zu tragen.