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Einleitungssatzung

§ 4 Überwachungs- und Prüfberechtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30722/4#abs-1 (1) Die Genossenschaft kann die Einhaltung der in dieser Satzung genannten und in Bezug genommenen Anforderungen am Übergabepunkt prüfen. Sie darf zu diesem Zweck unter Beachtung der Vorgaben des § 6 Absatz 1 Emschergenossenschaftsgesetzes die Zuleitungsanlage betreten. Die Betretung der Zuleitungsanlage und weiterer Anlagen der Genossen, die im Zusammenhang mit der Zuleitungsanlage stehen, bedarf der Abstimmung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30722/4#abs-2 (2) Die Genossenschaft teilt dem Genossen die Ergebnisse der Prüfung mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30722/4#abs-3 (3) Werden bei Messungen am Übergabepunkt Überschreitungen von Grenzwerten bzw. unzulässige Beschaffenheiten oder Zuleitungen im Sinne des § 3 festgestellt, werden die Genossenschaft und die jeweiligen Einleiter gemeinsame Anstrengungen zur Abhilfe unternehmen.

§ 3 § 5