(1) Die Mitglieder des Landesbeirats für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen werden bis auf die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Mitglieder auf Empfehlung der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten in Nordrhein-Westfalen ansässigen einschlägigen Kultur- oder Bildungseinrichtungen und der auf Landesebene tätigen Organisationen von dem für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium berufen.
(2) Der Landesbeirat ist an den Auftrag des Gesetzes gebunden und im Übrigen in seiner Tätigkeit unabhängig.