Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GKL-StV
GKL-StV§ 15 Personalvertretung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30662/15#abs-1 (1) Für die Anstalt finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30662/15#abs-2 (2) Die beiden Standorte der Anstalt in der Freien und Hansestadt Hamburg und München sind jeweils Dienststellen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30662/15#abs-3 (3) In den Fällen des § 71 Absatz 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der für die betroffene Dienststelle örtlich zuständige jeweilige Präsident des Oberverwaltungsgerichts oder ein von ihm Beauftragter, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, Vorsitzender der Einigungsstelle.