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GKL-StV

§ 6 Glücksspielaufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30662/6#abs-1 (1) Die Anstalt unterliegt der Glücksspielaufsicht der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg, sofern dies glücksspielrechtlich zulässig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30662/6#abs-2 (2) Die Veranstaltungen der Anstalt bedürfen jeweils der Erlaubnis der Glücksspielaufsicht nach Absatz 1, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. Soweit glücksspielrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, gilt die Erlaubnis für das Gebiet aller Vertragsländer.

§ 5 § 7