Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …§ 15 Schriftlicher Prüfungsteil
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/15#abs-1 (1) Im schriftlichen Prüfungsteil sind insgesamt fünf Prüfungsarbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Die Aufsichtarbeiten sind so zu gestalten, dass der Prüfling nachweisen kann, dass er die Anforderungen des § 13 erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/15#abs-2 (2) Die Aufsichtarbeiten bestehen in der Regel aus komplexen Situationsbeschreibungen verbunden mit konkreten Arbeitsaufträgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/15#abs-3 (3) Im ersten Prüfungsteil sind nach Abschluss der Fortbildungsbereiche 1 bis 3 des Rahmenlehrplans zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung Aufsichtsarbeiten aus folgenden Prüfungsbereichen zu fertigen:
1. Prüfungsbereich: Grundlagen, Struktur und Entwicklung des Informationswesens
a) Strukturen des Informationswesens
b) Geschichte des Informationswesens in Deutschland
c) Historisches Grundlagenwissen, Quellenkunde
d) Informationswirtschaft in Deutschland
2. Prüfungsbereich: Organisation und Management in Einrichtungen des Informationswesens
a) Management
b) Finanzwesen
c) Interne und Externe Kommunikation
d) Bau, Einrichtung, Technik
e) Marktforschung und Marketing
f) Personalrecht und Personalwirtschaft
g) Medien- und Benutzeranalyse
h) Informationstechnologie
3. Prüfungsbereich: Recht im beruflichen Kontext
a) Grundlagen des nationalen und europäischen Rechts
b) Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht
c) Rechtsstellung der Einrichtungen des Informationswesens
d) Informationsfreiheit, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und
Persönlichkeitsrechte
e) Urheber- und Medienrecht
f) Rechtliche Grundlagen für Akquise und Übernahme von
Informationsressourcen
g) Rechtsfragen der Benutzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/15#abs-4 (4) Im zweiten Prüfungsteil sind nach Abschluss der Fortbildungsbereiche 4 und 5 folgende Aufsichtarbeiten zu fertigen:
4. Prüfungsbereich: Produkte und Dienstleistungen in Einrichtungen des Informationswesens
a) Überlieferungsbildung, Erwerbung und Übernahme
b) Erschließung
c) Aufbewahrung, Bereitstellung, Sicherung und Bestandspräsentation
5. Prüfungsbereich: Informations- und Benutzungsdienste
a) Informationsvermittlung
b) Management und Technik
c) Pädagogische Grundlagen, Informations- und Medienkompetenz
d) Kundenakquise und Kundenbindung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/15#abs-5 (5) Für die Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsbereichen 1 und 3 stehen jeweils 180 Minuten zur Verfügung. Für die Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsbereichen 2, 4 und 5 stehen jeweils 240 Minuten zur Verfügung.