Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …

§ 29 Rechtsbehelfsbelehrung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen bzw. Prüflinge mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 28 § 30