Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …§ 28 Wiederholungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/28#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. Der erste Teilabschnitt der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann nicht eigenständig wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/28#abs-2 (2) In einer Wiederholungsprüfung sind auf Antrag des Prüflings selbstständige Prüfungsbereiche nicht mehr zu wiederholen, in denen in der vorausgegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, sofern sich der Prüfling innerhalb von zwei Jahren - gerechnet ab dem Tage der Feststellung der nicht bestandenen Prüfung - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung der Prüfungsleistungen aus vorangegangenen Prüfungen ist zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/28#abs-3 (3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (§§ 9 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind zudem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/28#abs-4 (4) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Termine für die Wiederholungsprüfung. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Teil 7
Schlussbestimmungen