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§ 29 NW_30661 (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsbehelfsbelehrung

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen bzw. Prüflinge mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.