Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …§ 26 Prüfungszeugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/26#abs-1 (1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. Eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses wird von der zuständigen Stelle zu den Prüfungsakten genommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/26#abs-2 (2) Das Prüfungszeugnis enthält
1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 54 Berufsbildungsgesetz“,
2. die Personalien des Prüflings,
3. die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung,
4. das Thema der praktischen Prüfungsarbeit,
5. die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen,
6. die Gesamtnote,
7. das Datum des Bestehens der Prüfung,
8. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und einer Vertreterin oder eines Vertreters der zuständigen Stelle,
9. das Siegel der zuständigen Stelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/26#abs-3 (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.