(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen (§ 28 Absatz 2) keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsbereiche in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 28 ist hinzuweisen.
Teil 6
Wiederholungsprüfung