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§ 26 NW_30661 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeugnis

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. Eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses wird von der zuständigen Stelle zu den Prüfungsakten genommen.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 54 Berufsbildungsgesetz“,

2. die Personalien des Prüflings,

3. die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung,

4. das Thema der praktischen Prüfungsarbeit,

5. die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen,

6. die Gesamtnote,

7. das Datum des Bestehens der Prüfung,

8. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und einer Vertreterin oder eines Vertreters der zuständigen Stelle,

9. das Siegel der zuständigen Stelle.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.