Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …§ 14 Prüfungsaufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/14#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der §§ 12 und 13. Er kann Vorschläge von den Fortbildungsträgern berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/14#abs-2 (2) Aufgaben, die von einem Gremium bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend § 40 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz zusammengesetzt ist, sind von dem Prüfungsausschuss zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/14#abs-3 (3) Die Aufgabenstellungen für die praktischen Prüfungsarbeiten werden von dem Prüfungsausschuss beschlossen. Den Prüflingen ist Gelegenheit zu geben, Themenvorschläge zu machen.