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§ 14 NW_30661 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsaufgaben

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der §§ 12 und 13. Er kann Vorschläge von den Fortbildungsträgern berücksichtigen.

(2) Aufgaben, die von einem Gremium bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend § 40 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz zusammengesetzt ist, sind von dem Prüfungsausschuss zu übernehmen.

(3) Die Aufgabenstellungen für die praktischen Prüfungsarbeiten werden von dem Prüfungsausschuss beschlossen. Den Prüflingen ist Gelegenheit zu geben, Themenvorschläge zu machen.