Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LWL-Förderschulen
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen …§ 2 Offene Ganztagsschule
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30654/2#abs-1 (1) In einer Vielzahl der Förderschulen des Landschaftsverband Westfalen-Lippe besteht für die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, in einer „Offene Ganztagsschulen“ (OGS) nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2006(Abl. NRW. S. 29), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2010(Abl. NRW. 1/11 S.38), betreut zu werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30654/2#abs-2 (2) Die OGS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an allen Unterrichtstagen und ggfs. auch an unterrichtsfreien Tagen, an beweglichen Ferientagen und in den Schulferien, außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote) an. Die außerunterrichtlichen Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen.