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§ 2 NW_30654 (Nordrhein-Westfalen) — Offene Ganztagsschule

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LWL-Förderschulen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In einer Vielzahl der Förderschulen des Landschaftsverband Westfalen-Lippe besteht für die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, in einer „Offene Ganztagsschulen“ (OGS) nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2006(Abl. NRW. S. 29), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2010(Abl. NRW. 1/11 S.38), betreut zu werden.

(2) Die OGS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an allen Unterrichtstagen und ggfs. auch an unterrichtsfreien Tagen, an beweglichen Ferientagen und in den Schulferien, außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote) an. Die außerunterrichtlichen Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen.