(1) Für die Feststellungen und Zahlungen des fachbezogenen Sachaufwands gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes und für die Erstattung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen der ausgeschiedenen Beamten gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes ist die Bezirksregierung Münster zuständig.
(2) Für alle übrigen Feststellungen und Zahlungen des finanziellen Belastungsausgleichs gemäß § 23 des Eingliederungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium zuständig.
Teil 2
Anpassung des Belastungsausgleichs