Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs
Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der …§ 1 Personalaufwand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/1#abs-1 (1) Der Personalaufwand eines übergeleiteten Beamten nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542) geändert worden ist, im folgenden Eingliederungsgesetz, umfasst sämtliche Leistungen des Dienstherrn im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen mit Ausnahme der erworbenen Versorgungsanwartschaften und der Versorgungsleistungen. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Besoldung im Rahmen der besoldungsrechtlichen Bestimmungen sowie Beihilfeleistungen, Trennungs- und Aufwandsentschädigungen im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/1#abs-2 (2) Die Personalkosten eines gestellten Tarifbeschäftigten nach § 23 Absatz 1 Satz 3 Eingliederungsgesetz umfassen insbesondere das Entgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, Sonderzahlungen, das Entgelt im Krankheitsfall und die besonderen Zahlungen nach dem TV-L, TVÜ - Länder, nach ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie die Beihilfeleistungen, Trennungs- und Aufwandsentschädigungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/1#abs-3 (3) Der Personalaufwand für Beschäftigte nach § 23 Absatz 5 Eingliederungsgesetz umfasst die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2.