Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOAP 1.2 StAV
VOAP 1.2 StAV§ 27 Prüfungsergebnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/27#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die mündliche Prüfung gemäß § 23 Absatz 3 erfolgreich abgelegt wurde und die Gesamtbewertung mindestens mit der Punktzahl 7,5 abschließt. Die Endnote wird gebildet aus den Gesamtpunktwerten des Ausbildungszeugnisses, der Klausuren, der mündlichen Prüfung und dem Punktwert der fachpraktischen Arbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/27#abs-2 (2) Zur Ermittlung der Endnote wird
der Gesamtpunktwert des Ausbildungszeugnisses mit 3 (= 30 von Hundert)
der Gesamtpunktwert der Klausuren mit 3 (= 30 von Hundert)
der Gesamtpunktwert der mündlichen Prüfung mit 3 (= 30 von Hundert)
der Punktwert der fachpraktischen Arbeit mit 1 (= 10 von Hundert)
multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert.