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VOAP 1.2 StAV

§ 23 Durchführung der mündlichen Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/23#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll in der Regel 50 Minuten nicht überschreiten. Sie erstreckt sich auf folgende Prüfgebiete:

1. Anlagensicherheit, Geräte- und Produktsicherheit, Transport gefährlicher Güter,

2. Gefahrstoffe, Biostoffe, Sprengstoffe,

3. Physikalische Beanspruchungen, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld,

4. Arbeitsschutzorganisation, sozialer Arbeitsschutz, Grundzüge des Arbeitsschutzrechtes und

5. Grundzüge des öffentlichen Rechts, insbesondere Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, öffentliches Dienstrecht, Tarifrecht und Personalvertretungsrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/23#abs-2 (2) Die Leistungen in jedem Prüfgebiet der mündlichen Prüfung werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem Punktwert nach § 20 bewertet. Aus den Punktwerten wird der Durchschnitt errechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/23#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote „ausreichend“ abschließt und vier der Prüfgebiete mit mindestens 7,5 Punkten bewertet worden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/23#abs-4 (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen des Ministeriums, die Ausbildungsleitung sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses hat sie sechs Wochen vorher über den Prüfungstermin zu informieren. Er ist über den Teilnahmewunsch mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin in Kenntnis zu setzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/23#abs-5 (5) Bei der mündlichen Prüfung wird die inhaltliche Richtigkeit bewertet, dabei ist die Darstellung (sprachlicher Ausdruck und persönliches Auftreten) zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.

§ 22 § 24