Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOAP 1.2 StAV
VOAP 1.2 StAV§ 28 Prüfungszeugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/28#abs-1 (1) Nach bestandener Prüfung händigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses das nach dem Muster der Anlage 8 erstellte Prüfungszeugnis aus und sendet eine Durchschrift an die Ausbildungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/28#abs-2 (2) Eine Durchschrift des Prüfungszeugnisses ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen.